WhatsApp, Schule und Datenschutz

Die Landesschulbehörde Niedersachsen hat ein Merkblatt für die Nutzung von WhatsApp bereitgestellt.
https://datenschutz.nibis.de/2017/11/13/merkblatt-fuer-die-nutzung-von-whatsapp-erschienen/
Aus dem Inhalt:

Kinder – das sind aus datenschutzrechtlicher Sicht Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – können nicht allein wirksam in die Datenschutzbestimmungen eines Messengers einwilligen. Hierzu ist auch die Einwilligung der Eltern erforderlich. Hierbei ist zu beachten, dass eine datenschutzrechtlich wirksame Einwilligung u.a. voraussetzt, dass sie „freiwillig“ erfolgt. Wenn das Kind faktisch WhatsApp nutzen muss, um Unterrichtsinhalte zuverlässig mitgeteilt zu bekommen, bestehen erhebliche Zweifel an der „Freiwilligkeit“ der Einwilligung.

Mit der Nutzung von WhatsApp ist zudem eine Übermittlung der Daten an das US-Unternehmen WhatsApp Inc. und somit in ein Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums verbunden. Da die WhatsApp Inc. sich nicht dem Privacy Shield Abkommen unterworfen hat (s. https://www.privacyshield.gov/list), ist die Übermittlung nach den Vorgaben des § 14 Abs. 2 NDSG unzulässig.

[…]

Im Ergebnis sollte die dienstliche elektronische Kommunikation zwischen den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern daher über eine schulische E-Mail-Adresse mit entsprechender Berücksichtigung des Datenschutzes erfolgen. In der Kommunikation mit den Eltern sollten die Lehrkräfte ebenfalls ausschließlich eine schulische E-Mail-Adresse verwenden.